Verwaltungsgerichtshof
30.01.2018
Ra 2017/01/0409
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 sind der Besitz und die Verwendung ua. pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 3 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ist die Missachtung dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Pönalisiert ist demnach sowohl der "Besitz" als auch die "Verwendung" der genannten Gegenstände, sofern hiefür keine behördliche Bewilligung vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L01