Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0409

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 sind der Besitz und die Verwendung ua. pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 3 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ist die Missachtung dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Pönalisiert ist demnach sowohl der "Besitz" als auch die "Verwendung" der genannten Gegenstände, sofern hiefür keine behördliche Bewilligung vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L01