Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 besteht. Das darin normierte Erteilungshindernis stellt somit auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes (bzw. Aufenthaltsverbotes) ab, nicht auf eine Eintragung bestimmten Inhaltes im Zentralen Fremdenregister.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FrPolG 2005 oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005 besteht. Das darin normierte Erteilungshindernis stellt somit auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes (bzw. Aufenthaltsverbotes) ab, nicht auf eine Eintragung bestimmten Inhaltes im Zentralen Fremdenregister.