Verwaltungsgerichtshof
08.09.2022
Ra 2021/22/0135
GRS wie Ra 2016/22/0086 B 17. Oktober 2016 RS 1
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FrPolG 2005 oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005 besteht. Das darin normierte Erteilungshindernis stellt somit auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes (bzw. Aufenthaltsverbotes) ab, nicht auf eine Eintragung bestimmten Inhaltes im Zentralen Fremdenregister.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220135.L01