§ 71 Abs. 1 Z. 2 AVG erfasst von seinem Wortlaut her alle Rechtsmittel, nicht nur die Berufung, schließt allerdings auch weiterhin nur ordentliche Rechtsmittel ein (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999), 125).Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfasst von seinem Wortlaut her alle Rechtsmittel, nicht nur die Berufung, schließt allerdings auch weiterhin nur ordentliche Rechtsmittel ein (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999), 125).