Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0009
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Index
E6J
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
82/06 Krankenanstalten
Norm
KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3
KAKuG 2001 §3
62007CJ0169 Hartlauer VORAB
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/11/0055 E 27. April 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Eine vom Amtssachverständigen durchgeführte Wartezeitenerhebung lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, die die Behörde ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legt, ist nicht geeignet, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. März 2009, C-169/07 ("Hartlauer"), und darauf aufbauend das E vom 26. März 2015, 2013/11/0048).Eine vom Amtssachverständigen durchgeführte Wartezeitenerhebung lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, die die Behörde ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legt, ist nicht geeignet, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. März 2009, C-169/07 ("Hartlauer"), und darauf aufbauend das E vom 26. März 2015, 2013/11/0048).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J08
Im RIS seit
21.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2017110009_20181213J05