Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Geschäftszahl

2012/11/0055

Rechtssatz

Eine vom Amtssachverständigen durchgeführte Wartezeitenerhebung lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, die die Behörde ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legt, ist nicht geeignet, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. März 2009, C-169/07 ("Hartlauer"), und darauf aufbauend das E vom 26. März 2015, 2013/11/0048).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110055.X01