Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19400 A/2016
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/11/0024
Entscheidungsdatum
30.06.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
ZAS 02/2018, S 82-86;
Rechtssatz
In "Verwaltungsstrafsachen" iSd § 50 VwGVG 2014 ist für eine Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde schon deshalb kein Raum, weil § 50 VwGVG 2014 für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen eine unbedingte Sachentscheidungspflicht des VwG normiert, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.In "Verwaltungsstrafsachen" iSd Paragraph 50, VwGVG 2014 ist für eine Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde schon deshalb kein Raum, weil Paragraph 50, VwGVG 2014 für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen eine unbedingte Sachentscheidungspflicht des VwG normiert, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110024.L02
Im RIS seit
30.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2016110024_20160630L02