Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0024

Rechtssatz

In "Verwaltungsstrafsachen" iSd Paragraph 50, VwGVG 2014 ist für eine Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde schon deshalb kein Raum, weil Paragraph 50, VwGVG 2014 für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen eine unbedingte Sachentscheidungspflicht des VwG normiert, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 02 aus 2018,, S 82-86;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110024.L02