Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/11/0024
In "Verwaltungsstrafsachen" iSd Paragraph 50, VwGVG 2014 ist für eine Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde schon deshalb kein Raum, weil Paragraph 50, VwGVG 2014 für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen eine unbedingte Sachentscheidungspflicht des VwG normiert, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Besprechung in:
ZAS 02 aus 2018,, S 82-86;
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110024.L02