Nichtstattgebung - Sozialhilfe - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. Juli 2016 wurde in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11. April 2016, mit dem die mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 zuerkannte Leistung der Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach § 13 Stmk. Sozialhilfegesetz mit Wirkung vom 29. Februar 2016 eingestellt worden war, ersatzlos behoben. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz, der zudem den Antrag gestellt hat, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht dazu führen würde, dass der vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Einstellungsbescheid vom 11. April 2016 für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Wirksamkeit erlangen würde. Dass aber an die - infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht günstige Rechtsfolgen für die vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen geknüpft wären, wurde weder behauptet noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich.Nichtstattgebung - Sozialhilfe - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. Juli 2016 wurde in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11. April 2016, mit dem die mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 zuerkannte Leistung der Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach Paragraph 13, Stmk. Sozialhilfegesetz mit Wirkung vom 29. Februar 2016 eingestellt worden war, ersatzlos behoben. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz, der zudem den Antrag gestellt hat, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht dazu führen würde, dass der vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Einstellungsbescheid vom 11. April 2016 für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Wirksamkeit erlangen würde. Dass aber an die - infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht günstige Rechtsfolgen für die vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen geknüpft wären, wurde weder behauptet noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich.