Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/10/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0109

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Sozialhilfe - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. Juli 2016 wurde in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11. April 2016, mit dem die mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 zuerkannte Leistung der Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach Paragraph 13, Stmk. Sozialhilfegesetz mit Wirkung vom 29. Februar 2016 eingestellt worden war, ersatzlos behoben. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz, der zudem den Antrag gestellt hat, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht dazu führen würde, dass der vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Einstellungsbescheid vom 11. April 2016 für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Wirksamkeit erlangen würde. Dass aber an die - infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht günstige Rechtsfolgen für die vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen geknüpft wären, wurde weder behauptet noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100109.L01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100109_20161214L01