Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2016/08/0045
Entscheidungsdatum
09.03.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm
AMSG 1994 §24 Abs2;
AMSG 1994 §3 Abs3 Z1;
VwGVG 2014 §6;
Rechtssatz
Die Mitgliedschaft eines Richters im Regionalbeirat des AMS bewirkt keine Befangenheit, weil es sich beim Regionalbeirat um ein bloßes - der Behörde beigegebenes - Beratungsgremium handelt. Behördliche Funktionen kommen nur dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als monokratischem Organ zu (vgl. § 24 Abs. 2 AMSG).Die Mitgliedschaft eines Richters im Regionalbeirat des AMS bewirkt keine Befangenheit, weil es sich beim Regionalbeirat um ein bloßes - der Behörde beigegebenes - Beratungsgremium handelt. Behördliche Funktionen kommen nur dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als monokratischem Organ zu vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, AMSG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080045.L03
Im RIS seit
17.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2016080045_20160309L03