Unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 2 ASVG handelt es sich bei der persönlichen und unbeschränkten Haftung nach § 128 UGB lediglich um eine Gestaltung der Entgeltbedingungen, die allenfalls im Rahmen der Abwägung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG als Nebenkriterium Berücksichtigung finden könnte (vgl. in diesem Sinn zur Verlustbeteiligung von Kommanditisten das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157; sowie dazu, dass nicht schon aus eigentums- und haftungsrechtlichen Gründen die Dienstnehmereigenschaft eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft ausgeschlossen ist, das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, 94/08/0073).Unter dem Blickwinkel des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt es sich bei der persönlichen und unbeschränkten Haftung nach Paragraph 128, UGB lediglich um eine Gestaltung der Entgeltbedingungen, die allenfalls im Rahmen der Abwägung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Nebenkriterium Berücksichtigung finden könnte vergleiche in diesem Sinn zur Verlustbeteiligung von Kommanditisten das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157; sowie dazu, dass nicht schon aus eigentums- und haftungsrechtlichen Gründen die Dienstnehmereigenschaft eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft ausgeschlossen ist, das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, 94/08/0073).