Als "Betrieb" im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG ist nicht nur ein Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") zu erachten, sondern jeder andere Lebensbereich (ein Haushalt, eine Hauswirtschaft oder eine sonstige Tätigkeit), in dem ein Dienstnehmer beschäftigt wird (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2016/08/0002).Als "Betrieb" im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist nicht nur ein Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") zu erachten, sondern jeder andere Lebensbereich (ein Haushalt, eine Hauswirtschaft oder eine sonstige Tätigkeit), in dem ein Dienstnehmer beschäftigt wird vergleiche etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2016/08/0002).