Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0055

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0055

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, ist derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können vergleiche VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L01

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2015060055_20171122L01

Rechtssatz für Ra 2016/06/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0113

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0055 B 22. November 2017 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, ist derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können vergleiche VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060113.L01

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060113_20181129L01