Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0055

Rechtssatz

Ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, ist derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können vergleiche VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L01