Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2016/06/0014
Entscheidungsdatum
19.01.2017
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauG Vlbg 2001 §5 idF 2015/054;
VwRallg;
Rechtssatz
Durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2015 wurde § 5 Vlbg BauG 2001 geändert. Diese Änderung trat am 16. September 2015 in Kraft. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die Novelle bereits in Kraft getreten war, ging dieses mangels Übergangsbestimmungen für bereits anhängige Verfahren - zu Recht von der Anwendung des Vlbg BauG 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2015 aus. Dem VwG ist daher zuzustimmen, dass sich die Rechtslage änderte und für Dachvorsprünge nach der neuen Rechtslage (LGBl. Nr. 54/2015) nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich um einen untergeordneten Bauteil handelt oder nicht.Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015, wurde Paragraph 5, Vlbg BauG 2001 geändert. Diese Änderung trat am 16. September 2015 in Kraft. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die Novelle bereits in Kraft getreten war, ging dieses mangels Übergangsbestimmungen für bereits anhängige Verfahren - zu Recht von der Anwendung des Vlbg BauG 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015, aus. Dem VwG ist daher zuzustimmen, dass sich die Rechtslage änderte und für Dachvorsprünge nach der neuen Rechtslage Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015,) nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich um einen untergeordneten Bauteil handelt oder nicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016060014.J03
Im RIS seit
14.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019
Dokumentnummer
JWR_2016060014_20170119J03