Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0112

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2016/I/004;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0113

Rechtssatz

Nachbarn ist zwar seit der am 24. Februar 2016 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der UVP-Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an das BVwG eingeräumt. Bestand diese Möglichkeit mangels Vorliegens einer solchen Entscheidung der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des VwG aber nicht, steht Nachbarn in einem solchen Fall aber die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen vergleiche dazu etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050112.L04

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050112_20180424L04