Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2016/05/0112
Nachbarn ist zwar seit der am 24. Februar 2016 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der UVP-Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an das BVwG eingeräumt. Bestand diese Möglichkeit mangels Vorliegens einer solchen Entscheidung der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des VwG aber nicht, steht Nachbarn in einem solchen Fall aber die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen vergleiche dazu etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0113
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050112.L04