Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18602 A/2013

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2011/04/0042

Entscheidungsdatum

09.04.2013

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zlen. 2007/04/0232 und 0233, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040042.X08

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040042_20130409X08

Rechtssatz für 2011/04/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/04/0168

Entscheidungsdatum

26.02.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0042 E 9. April 2013 RS 8

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zlen. 2007/04/0232 und 0233, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040168.X01

Im RIS seit

01.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2011040168_20140226X01

Rechtssatz für Ro 2016/04/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0054

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/04/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0042 E 9. April 2013 RS 8

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zlen. 2007/04/0232 und 0233, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040054.J04

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2016040054_20170201J04

Rechtssatz für Ro 2019/04/0234

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0234

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0042 E 9. April 2013 VwSlg 18602 A/2013 RS 8

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zlen. 2007/04/0232 und 0233, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040234.J01

Im RIS seit

11.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2019040234_20230322J01