Verwaltungsgerichtshof
01.02.2017
Ro 2016/04/0054
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/04/0055
GRS wie 2011/04/0042 E 9. April 2013 RS 8
Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zlen. 2007/04/0232 und 0233, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040054.J04