Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2016/04/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0042 E 9. April 2013 RS 8

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zlen. 2007/04/0232 und 0233, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040054.J04