Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0108

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Angesichts der ausdrücklichen Nennung des Paragraph 32, StGB in Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind zudem sinngemäß die in Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung maßgeblich, weshalb die in Paragraph 32, StGB als Grundlage für die Bestrafung normierte Schuld des Täters zu den in Paragraph 19, Absatz eins, VStG genannten Kriterien der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat hinzutritt, zumal auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes im Lichte des Paragraph 5, VStG das Verschulden des Täters maßgeblich ist und aus der Perspektive des Paragraph 32, StGB der Erfolgsunwert als eine Komponente der Strafbemessungsschuld gesehen wird. Wenn bezüglich der persönlichen Täterschuld die subjektive Schwere des Vorwurfs gegen den Täter maßgeblich ist, kann im Lichte des Stufenverhältnisses von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei sonst gleichartiger Konstellation ein fahrlässiges Verhalten zu keinem gravierenderen Vorwurf gegen den Täter führen als ein vorsätzliches Verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030108.L08

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030108_20170503L08