Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0040
Entscheidungsdatum
22.06.2016
Index
19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
MRK Art6;
WaffG 1996 §12 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/03/0064 E 25. Februar 2009 RS 4
Stammrechtssatz
Bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418), und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 MRK keine Anwendung finden (vgl dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S 94).Bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418), und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, MRK keine Anwendung finden vergleiche dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S 94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L05
Im RIS seit
03.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
JWR_2016030040_20160622L05