Verwaltungsgerichtshof
25.02.2009
2008/03/0064
Bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418), und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, MRK keine Anwendung finden vergleiche dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S 94).