Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42;
EisenbahnG 1957 §43 Abs1;
EisenbahnG 1957 §43;

Rechtssatz

Im Bauverbotsbereich des Paragraph 42, EisenbahnG 1957 dürfen grundsätzlich keine bahnfremden Anlagen errichtet werden, wenn darüber - nach der nunmehr geltenden Rechtslage - keine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem (betroffenen) Anrainer zustande kommt und auch eine behördliche Ausnahmebewilligung nicht erwirkt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob von dieser Anlage eine Gefährdung im Sinne von Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 ausgeht; die Voraussetzungen der Paragraphen 42 und 43 EisenbahnG 1957 sind daher unabhängig voneinander zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L03

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L03