Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0025
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §42;
EisenbahnG 1957 §43 Abs1;
EisenbahnG 1957 §43;
Rechtssatz
Im Bauverbotsbereich des § 42 EisenbahnG 1957 dürfen grundsätzlich keine bahnfremden Anlagen errichtet werden, wenn darüber - nach der nunmehr geltenden Rechtslage - keine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem (betroffenen) Anrainer zustande kommt und auch eine behördliche Ausnahmebewilligung nicht erwirkt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob von dieser Anlage eine Gefährdung im Sinne von § 43 Abs 1 EisenbahnG 1957 ausgeht; die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 EisenbahnG 1957 sind daher unabhängig voneinander zu prüfen.Im Bauverbotsbereich des Paragraph 42, EisenbahnG 1957 dürfen grundsätzlich keine bahnfremden Anlagen errichtet werden, wenn darüber - nach der nunmehr geltenden Rechtslage - keine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem (betroffenen) Anrainer zustande kommt und auch eine behördliche Ausnahmebewilligung nicht erwirkt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob von dieser Anlage eine Gefährdung im Sinne von Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 ausgeht; die Voraussetzungen der Paragraphen 42 und 43 EisenbahnG 1957 sind daher unabhängig voneinander zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L03
Im RIS seit
15.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
JWR_2016030025_20161122L03