Weitere Anträge auf Abänderung des Beschlusses des VwGH, mit welchem das Verfahren wegen Unterlassung der Mängelbehebung eingestellt wurde, können ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. B 27. Juni 2014, Ra 2014/02/0001).Weitere Anträge auf Abänderung des Beschlusses des VwGH, mit welchem das Verfahren wegen Unterlassung der Mängelbehebung eingestellt wurde, können ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden vergleiche B 27. Juni 2014, Ra 2014/02/0001).