Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/20/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0002

Entscheidungsdatum

27.01.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil es aufgrund der im Zweifel anzunehmenden Minderjährigkeit der mitbeteiligten Partei im Zustellzeitpunkt zu keiner rechtswirksamen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gekommen sei. Den Antrag, der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst damit, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses durch neuerliche Durchführung einer Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Bund bedeuten würde. Der Bund hätte neben dem eigenen Personalaufwand auch die Kosten des der durchzuführenden Einvernahme beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers zu tragen. Demgegenüber seien die Interessen der mitbeteiligten Partei aufgrund des ihr zukommenden vorläufigen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 nicht berührt. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat, wurde im Antrag mit dem allgemeinen Hinweis auf die Verpflichtung zur Tragung der aufgrund der Einvernahme der mitbeteiligten Partei anfallenden Kosten für eigenes Personal und für einen nichtamtlichen Dolmetscher nicht in der von einer Amtspartei zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von der revisionswerbenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre vergleiche insofern auch den zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 ergangenen hg. Beschluss vom 30. April 2002, AW 2002/17/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200002.L02.1

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015200002_20150127L02