Die GO des BVwG ist auf dessen Homepage unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen" kundgemacht. Darauf, ob auch noch an anderer Stelle des Internetauftrittes des BVwG - insbesondere unter dem Link "Elektronische Einbringung" - auf die Bestimmungen des § 20 GO BVwG 2014 hingewiesen wird, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob diese Regelungen für die Parteien "nachvollziehbar" sind.Die GO des BVwG ist auf dessen Homepage unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen" kundgemacht. Darauf, ob auch noch an anderer Stelle des Internetauftrittes des BVwG - insbesondere unter dem Link "Elektronische Einbringung" - auf die Bestimmungen des Paragraph 20, GO BVwG 2014 hingewiesen wird, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob diese Regelungen für die Parteien "nachvollziehbar" sind.