Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2015/19/0155
Die GO des BVwG ist auf dessen Homepage unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen" kundgemacht. Darauf, ob auch noch an anderer Stelle des Internetauftrittes des BVwG - insbesondere unter dem Link "Elektronische Einbringung" - auf die Bestimmungen des Paragraph 20, GO BVwG 2014 hingewiesen wird, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob diese Regelungen für die Parteien "nachvollziehbar" sind.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190155.L03