Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0155

Rechtssatz

Die GO des BVwG ist auf dessen Homepage unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen" kundgemacht. Darauf, ob auch noch an anderer Stelle des Internetauftrittes des BVwG - insbesondere unter dem Link "Elektronische Einbringung" - auf die Bestimmungen des Paragraph 20, GO BVwG 2014 hingewiesen wird, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob diese Regelungen für die Parteien "nachvollziehbar" sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190155.L03