In das Privatvermögen können wesentliche Betriebsgrundlagen nur überführt werden wenn sie für eine Privatnutzung geeignet sind oder wegen Wertlosigkeit eine andere betriebliche Verwendung ausschließen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz. 31). Ein Klientenstock eignet sich nicht zur Privatnutzung.In das Privatvermögen können wesentliche Betriebsgrundlagen nur überführt werden wenn sie für eine Privatnutzung geeignet sind oder wegen Wertlosigkeit eine andere betriebliche Verwendung ausschließen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz. 31). Ein Klientenstock eignet sich nicht zur Privatnutzung.