Verwaltungsgerichtshof
14.09.2017
Ro 2015/15/0027
In das Privatvermögen können wesentliche Betriebsgrundlagen nur überführt werden wenn sie für eine Privatnutzung geeignet sind oder wegen Wertlosigkeit eine andere betriebliche Verwendung ausschließen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz. 31). Ein Klientenstock eignet sich nicht zur Privatnutzung.