Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0027

Rechtssatz

In das Privatvermögen können wesentliche Betriebsgrundlagen nur überführt werden wenn sie für eine Privatnutzung geeignet sind oder wegen Wertlosigkeit eine andere betriebliche Verwendung ausschließen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz. 31). Ein Klientenstock eignet sich nicht zur Privatnutzung.