Der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, steht einer Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben iSd § 162 BAO selbst dann entgegen, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist (vgl. z.B. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997, VwGH 15.9.1999, 99/13/0150, und - zuletzt - VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041).Der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, steht einer Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben iSd Paragraph 162, BAO selbst dann entgegen, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist vergleiche z.B. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997, VwGH 15.9.1999, 99/13/0150, und - zuletzt - VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041).