Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/13/0032

Rechtssatz

Der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, steht einer Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben iSd Paragraph 162, BAO selbst dann entgegen, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist vergleiche z.B. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997, VwGH 15.9.1999, 99/13/0150, und - zuletzt - VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130032.L02