Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19382 A/2016
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2015/12/0032
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten
Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs6 idF 2013/085;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/12/0033
Rechtssatz
Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. E 23. Juni 2014, 2013/12/0231). Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer pauschalierten Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird.Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung vergleiche E 23. Juni 2014, 2013/12/0231). Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer pauschalierten Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L07
Im RIS seit
17.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
JWR_2015120032_20160525L07