Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0032 E 25. Mai 2016 RS 7

Stammrechtssatz

Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung vergleiche E 23. Juni 2014, 2013/12/0231). Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer pauschalierten Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird.