Mit der Rechtskraft eines nach § 52a Abs. 1 VStG ergangenen Abänderungsbescheides wird die frühere Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, und der Abänderungsbescheid tritt an die Stelle der früheren Entscheidung (Hinweis B vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0242).Mit der Rechtskraft eines nach Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergangenen Abänderungsbescheides wird die frühere Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, und der Abänderungsbescheid tritt an die Stelle der früheren Entscheidung (Hinweis B vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0242).