Verwaltungsgerichtshof
31.08.2015
Ro 2015/11/0012
Mit der Rechtskraft eines nach Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergangenen Abänderungsbescheides wird die frühere Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, und der Abänderungsbescheid tritt an die Stelle der früheren Entscheidung (Hinweis B vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0242).