Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2015/09/0013
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Index
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/11/0156 E 23. Mai 2012 RS 2
Stammrechtssatz
Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis E vom 20. Juni 2011, 2011/09/0023).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J07
Im RIS seit
27.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2015090013_20170223J07