Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19455 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0023

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/08/0024

Rechtssatz

Aus den in den Materialien (Hinweis 298 BlgNR römisch 23 . GP, 13) genannten Beispielen erhellt sich, dass berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen vergleiche zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080023.J03

Im RIS seit

24.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080023_20160914J03

Rechtssatz für Ra 2020/08/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0011

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 Z1
AlVG 1977 §26 Abs1 Z1 idF 2007/I/104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0023 E 14. September 2016 VwSlg 19455 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Aus den in den Materialien (Hinweis 298 BlgNR römisch 23 . GP, 13) genannten Beispielen erhellt sich, dass berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen vergleiche zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L03

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080011_20210923L02