Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0023

Rechtssatz

Aus den in den Materialien (Hinweis 298 BlgNR römisch 23 . GP, 13) genannten Beispielen erhellt sich, dass berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen vergleiche zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2015/08/0024