Über den Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex ist eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Die gesonderte Feststellung einzelner Tatbestandselemente - etwa des wesentlichen therapeutischen Nutzens - mit Bescheid bzw. mit Erkenntnis kommt nicht in Betracht, weil es sich um keine Rechte oder Rechtsverhältnisse handelt.