Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 351d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 351d

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Entscheidung des Hauptverbandes

Paragraph 351 d,
  1. Absatz eins,Der Hauptverband hat über den Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) ab Antragstellung auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission zu entscheiden. Der Fristenlauf wird gehemmt, wenn die vom vertriebsberechtigten Unternehmen vorzulegenden Unterlagen (zB Studien, Gutachten usw.) nicht, nicht vollständig oder nicht in der aktuellen Fassung vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband hat seine Entscheidung nur dann zu begründen, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Beschwerde an die Unabhängige Heilmittelkommission sowie über die Rechtsmittelfristen nach Paragraph 351 i, Absatz 3, zu belehren.
  3. Absatz 3,Ist ein Verfahren abgeschlossen, so ist der Hauptverband zur Entscheidung über einen neuerlichen Antrag hinsichtlich ein und der selben Arzneispezialität erst dann verpflichtet, wenn das vertriebsberechtigte Unternehmen dem Hauptverband das Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40088196

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P351d/NOR40088196

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