§ 37 Abs. 3 AWG 2002 umschreibt (lediglich) die Projekte näher, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Diese Bestimmung enthält aber selbst keine "einschränkenden" verfahrensrechtlichen Regelungen. Daran scheitert das Vorbringen der Rw, dass die Verfahrensgarantieren der GRC einer Anwendbarkeit des § 37 Abs. 3 AWG 2002 entgegenstünden.Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 umschreibt (lediglich) die Projekte näher, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Diese Bestimmung enthält aber selbst keine "einschränkenden" verfahrensrechtlichen Regelungen. Daran scheitert das Vorbringen der Rw, dass die Verfahrensgarantieren der GRC einer Anwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 entgegenstünden.