Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 3. Mai 2005, 2002/18/0053).