Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
Ro 2015/07/0032
Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 3. Mai 2005, 2002/18/0053).