Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2015/07/0006
Entscheidungsdatum
25.06.2015
Index
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
Norm
AWG NÖ 1992 §11 Abs7;
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung von der öffentlichen Müllabfuhr ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend (vgl. E 24. Jänner 2013, 2010/07/0232).Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung von der öffentlichen Müllabfuhr ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend vergleiche E 24. Jänner 2013, 2010/07/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070006.L02
Im RIS seit
02.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2015070006_20150625L02