Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0006

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung von der öffentlichen Müllabfuhr ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend vergleiche E 24. Jänner 2013, 2010/07/0232).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070006.L02