Verwaltungsgerichtshof
25.06.2015
Ra 2015/07/0006
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung von der öffentlichen Müllabfuhr ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend vergleiche E 24. Jänner 2013, 2010/07/0232).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070006.L02