Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/07/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0002

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Nach Paragraph 57, Absatz eins, VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei iSd AVG vergleiche E 27. Mai 2005, 2009/04/0104). Das AWG 2002 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des unerlaubten Ablagerns von Bauschutt abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Eine derartige Vorschrift stellt auch nicht die die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge regelnde Bestimmung des Paragraph 74, AWG 2002 dar.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070002.J03

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070002_20170427J03