Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2015/07/0002
Nach Paragraph 57, Absatz eins, VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei iSd AVG vergleiche E 27. Mai 2005, 2009/04/0104). Das AWG 2002 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des unerlaubten Ablagerns von Bauschutt abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Eine derartige Vorschrift stellt auch nicht die die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge regelnde Bestimmung des Paragraph 74, AWG 2002 dar.