Es obliegt grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hat sie dabei aber - unter anderem - die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Die mögliche Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung allein bedeutet keinen verfassungs- oder sonst rechtswidrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen in VwGH 20.6.2002, 2001/06/0003 (Tirol); vgl. dazu auch VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248).Es obliegt grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hat sie dabei aber - unter anderem - die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Die mögliche Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung allein bedeutet keinen verfassungs- oder sonst rechtswidrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen in VwGH 20.6.2002, 2001/06/0003 (Tirol); vergleiche dazu auch VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248).