Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0055

Rechtssatz

Es obliegt grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hat sie dabei aber - unter anderem - die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Die mögliche Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung allein bedeutet keinen verfassungs- oder sonst rechtswidrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen in VwGH 20.6.2002, 2001/06/0003 (Tirol); vergleiche dazu auch VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L03