Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/04/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Die Berücksichtigung eines bestimmten Aspektes als öffentliches Interesse im Zuge der Interessenabwägung nach Paragraph 334, Absatz 5, BVergG 2006 ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung dieses Aspektes als zwingender Grund des Allgemeininteresses nach Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2006. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem unterschiedlichen Wortlaut als auch den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen dieser Bestimmungen, dass damit unterschiedliche Determinanten normiert werden. Die Anerkennung eines Aspektes als öffentliches Interesse muss daher nicht zwingend zu einem Absehen von der Nichterklärung gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2006 führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J15

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2015040013_20150909J15